Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vairtec GmbH

Warenlieferung und Verkauf erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen:

I. Allgemeines

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dieser einen gewerblichen oder selbstständigen berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, den Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemein Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mündliche Zusagen, Zusicherungen, Vereinbarungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Preise und Konditionsvereinbarungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und Mehrwertsteuer, sofern bei Vertragsabschluss nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten.
  2. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen und/oder die Änderung der Wirtschaftslage, die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern oder vergünstigen. Diese werden wir dem Unternehmer auf Verlangen nachweisen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
  4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  6. Gegenüber dem Unternehmer gilt als Nachweis des Zugangs der Rechnung der Nachweis der Absendung der Rechnung durch den Verkäufer. Dem Datum der Absendung werden zwei Werktage als Zugangsfiktionsdatum hinzugerechnet.

IV. Gefahrenübergang

  1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer/Kunde im Verzug der Annahme ist.
  4. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Des Weiteren ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, tritt der Bestellter auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehalts-ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Lieferzeiten, Lieferfrist und Termine

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und zunächst unverbindlich. Sie erlangen erst durch unsere Auftragsbestätigung Verbindlichkeit und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Abklärung aller Einzelheiten, insbesondere technischen Fragen und rechtzeitiger Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden, z. B. Beibringung behördlicher Bescheinigungen, Garantien oder Leistungen von Amtshandlungen, soweit vereinbart.
  2. Sollten die Lieferfristen/Termine durch Ereignisse höherer Gewalt nicht einzuhalten sein, behalten wir uns vor, die Lieferungen und die Dauer der Behinderung auf eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben, auch wenn solche Ereignisse während eines Lieferverzuges vorliegen. Unter höherer Gewalt verstehen sich z. B. Aussperrungen, Streiks, nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel, Naturgewalten, nicht von uns zu vertretende Maschinenausfälle, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen, Zollabfertigungen und sonstige Umstände, gleich welche nicht von uns verschuldet, die Lieferung wesentlich behindert oder nicht möglich macht. Unerheblich ist dabei, ob gegebene Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Sind aufgrund oben genannter Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar bzw. verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen mehr als sechs Monate, so kann bei Verträgen mit Unternehmern jeder Vertragspartner, bei Verträgen mit Verbrauchern nur der Verbraucher die Aufhebung des Vertrages erklären.

VII. Gewährleistung

  1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahlgewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat der zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mir mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahlherabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrachten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
  6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

IIX. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Anfertigungen auf Kundenwunsch

Für die Anfertigung von auf Kundenwunsch gefertigten Sonderteilen und Mustern, die auf Kundenanweisungen beruhen, übernehmen wir für Funktion und sonstigen Mängeln des Produktes soweit dies auf Kundenwunsch beruht, keine Gewährleistung und Haftung. Der Unternehmer stellt uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter in diesem Falle auch aus Produkthaftung gegen uns, durch etwaig verursachte Schäden durch die Ware frei. Es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

X. Schlussklauseln

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen vereinbaren die Parteien eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise

unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.

VAIRTEC GmbH
Sitz: Wassertrüdingen, Zweigstelle Langfurth,
Amtsgericht Ansbach, HRB 5210
Geschäftsführerin: Tamara Schüttler

Stand: Juni 2016